ANLAGE 2.71

ERFÜLLUNGSGARANTIEN UND STRAFZAHLUNGEN
(PERFORMANCE GUARANTEES AND LIQUIDATED DAMAGES)
Der Hersteller d.h.die Bauwerft garantiert u.a.dem Reeder (bzw.Betreiber) im Bauvertrag die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Primär-Parameter, die die vom Reeder erwartete Wirtschaftlichkeit bzw.die Einhaltung seiner Verpflichtungen Dritten gegenüber sicherstellen sollen. Je nach Schiffstyp und Reederinteresse sind dies z.B.: Für den Fall (u.a.bei den Erprobungen) nachgewiesener und von der Bauwerft verschuldeter negativer Nichterfüllung der o.a. Primär-Parameter werden im Bauvertrag für die Bauwerft merklich belastende Vertragsstrafen zur - zumindest teilweisen - Abdeckung des (wirtschaftlichen) Schadens des Reeders üblicherweise in folgendem Rahmen vereinbart: Früher wurden für den Fall der Übererfüllung der o.a.Primär-Parameter zwischen Reeder und Werft auch oftmals Prämien (Boni) vereinbart. Da aber eine Übererfüllung häufig keinen (wirtschaftlichen) Vorteil für den Reeder mehr bringt, sollte von einer derartigen Regelung Abstand genommen werden.

Übliche Vertragsstrafen in Bauverträgen, die z.T.auf der Grundlage von Meß- bzw.Umrechnungstoleranzen (bei Freigrenzen) bzw. erwartbaren wirtschaftlichen Schäden für den Reeder (bei Strafzahlungen) festgelegt wurden, sind z.B.:

a) Geschwindigkeit:

b) Tragfähigkeit: c) Brennstoffverbrauch: (Dabei Bezugsleistung für Schiffsantrieb bei Vertragsgeschwindigkeit festschreiben!)

d) Liefertermin:


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