Der Hersteller d.h.die Bauwerft garantiert u.a.dem Reeder (bzw.Betreiber) im Bauvertrag die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Primär-Parameter, die die vom Reeder erwartete Wirtschaftlichkeit bzw.die Einhaltung seiner Verpflichtungen Dritten gegenüber sicherstellen sollen. Je nach Schiffstyp und Reederinteresse sind dies z.B.:
- Leistungsparameter: Geschwindigkeit, Tragfähigkeit, Laderauminhalt, Containerfähigkeit, Pfahlzug
- Schiffsbetriebsparameter: spezifischer Brennstoffverbrauch
- Einsatzparameter: Liefertermin des Schiffes.
Für den Fall (u.a.bei den Erprobungen) nachgewiesener und von der Bauwerft verschuldeter negativer Nichterfüllung der o.a. Primär-Parameter werden im Bauvertrag für die Bauwerft merklich belastende Vertragsstrafen zur - zumindest teilweisen - Abdeckung des (wirtschaftlichen) Schadens des Reeders üblicherweise in folgendem Rahmen vereinbart:
- Freigrenze (free margin), bis zu der ohne Strafzahlung abgewichen werden kann
- Strafzahlung bzw.Pönale (Liquidated Damage / Penalty) für negative Abweichungen über die Freigrenze hinaus
- Rücktrittsrecht des Reeders vom Vertrag (Owners' right of withdrawal from contract) mit - zumindest - Rückforderung der bezahlten Raten plus Zinsen.
(Bei Wirksamwerden der beiden letzteren Klauseln hat die Werft aber im Falle von Leistungs- und Schiffsbetriebsparametern vorher das Recht bzw.die Pflicht, den Mangel zu beheben und durch Erprobungswiederholung die Mängelbeseitigung nachzuweisen)
- Festlegung einer oberen Begrenzung bei Kumulation von Strafzahlungen für negative Nichterfüllung mehrerer Primär-Parameter (wird nicht immer vereinbart).
Früher wurden für den Fall der Übererfüllung der o.a.Primär-Parameter zwischen Reeder und Werft auch oftmals Prämien (Boni) vereinbart. Da aber eine Übererfüllung häufig keinen (wirtschaftlichen) Vorteil für den Reeder mehr bringt, sollte von einer derartigen Regelung Abstand genommen werden.
Übliche Vertragsstrafen in Bauverträgen, die z.T.auf der Grundlage von Meß- bzw.Umrechnungstoleranzen (bei Freigrenzen) bzw. erwartbaren wirtschaftlichen Schäden für den Reeder (bei Strafzahlungen) festgelegt wurden, sind z.B.:
a) Geschwindigkeit:
- Freigrenze:
0,2 kn (0,1 bis 0,3 kn) negative Abweichung von der Vertragsgeschwindigkeit bei normalen Schiffsgeschwindigkeiten, sonst 0,5 bis 2% der Vertragsgeschwindigkeit
- Strafzahlung:
0,5% des Vertragspreises je 0,1 über die Freigrenze hinausgehenden kn
- Rücktrittsrecht:
Bei mehr als 5% negativer Abweichung von der Vertragsgeschwindigkeit
b) Tragfähigkeit:
- Freigrenze:
(0,5 bis) 2% negative Abweichung von der vertraglich vereinbarten Tragfähigkeit
- Strafzahlung:
(0,01 bis) 0,2% des Vertragspreises je 1 über die Freigrenze hinausgehender tdw
- Rücktrittsrecht:
bei mehr als (1 bis) 10% negativer Abweichung von der vertraglich vereinbarten Tragfähigkeit
c) Brennstoffverbrauch:
- Freigrenze:
(3 bis) 5% negative Abweichung vom vertraglich vereinbarten spezifischen Brennstoffverbrauch
- Strafzahlung:
(0,05 bis) 0,1% des Vertragspreises je weiteren 1% negativer Abweichung vom vertraglich vereinbarten spezifischen Brennstoffverbrauch
- Rücktrittsrecht:
Bei mehr als (6 bis) 10% negativer Abweichung vom vertraglich vereinbarten spezifischen Brennstoffverbrauch
(Dabei Bezugsleistung für Schiffsantrieb bei Vertragsgeschwindigkeit festschreiben!)
d) Liefertermin:
- Freigrenze:
10 bis 20 Tage negative Abweichung vom vertraglich vereinbarten Liefertermin
- Strafzahlung:
0,05% des Vertragspreises je weiteren, über die Freigrenze hinausgehenden Tag verspäteter Lieferung
- Rücktrittsrecht:
Bei mehr als 4 (bis 12) Monate verspäteter Lieferung des Schiffes gegenüber der vertraglichen Vereinbarung.
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